Arbeitnehmerschutz und Corona

Das Arbeitsgericht Augsburg hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Anspruch auf Homeoffice oder auf Einrichtung eine Einzelarbeitsplatzes besteht.

Das Arbeitsgericht Augsburg ist zum Ergebnis gekommen, dass es keinen Anspruch eines COVID 19 gefährdeten Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice gibt. Auch einen Anspruch auf einen Einzelarbeitsplatz hat das erkennende Gericht nicht gesehen. Das Gericht geht davon aus, dass weder der Arbeitsvertrag noch das Gesetz eine entsprechende Anspruchsgrundlage bietet. Voraussetzung ist aber immer, dass der Arbeitgeber im Büro entsprechende Schutzvorkehrungen schaffen kann. Dann spricht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Augsburg auch nichts dagegen sich mit anderen Arbeitnehmern ein Büro zu teilen.

Ausstellungsdatum des Zeugnisses

Ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer haben sich vor dem Landesarbeitsgericht Köln gestritten, welches Datum das Endzeugnis tragen muss. Bereits vorher gab es einen Prozess hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Vergleich der vor dem Arbeitsgericht Köln getroffen wurde, haben sich die Parteien über die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses geenigt. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers endete zum 31.12.2018. Er hat dann ein Zeugnis erhalten unter dem Datum zu dem das Zeugnis tatsächlich ausgestellt wurde, nämlich dem 05.09.2019. Hiermit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln hat der Arbeitnehmer den Rechtsstreit gewonnen. Der Richter hat entschieden, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu tragen habe. Andernfalls könnte es zu Spekulationen darüber kommen, ob vielleicht ein Streit zwischen den Parteien zur späteren Ausstellung des Zeugnisses beigetragen habe. Außerdem bezeichnet das Datum den Zeitpunkt an dem der Arbeitnehmer auch tatsächlich beurteilt worden ist.

Berücksichtigen Sie: Für den Arbeitgeber macht es in aller Regel wenig Sinn, sich über ein Arbeitszeugnis zu streiten. Trotzdem muss der Arbeitgeber natürlich ein wahrheitsgemäßes Zeugnis ausstellen, welches jedoch auch wohlwollend sein muss. Im Zweifel kann der Rechtsanwalt dabei helfen. Übrigens genau so bei der Prüfung eines Zeugnisses das der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bekommen hat.

Messie-Syndrom

Achtung Messi

Das VG Karlsruhe hat Anfang des Jahres entschieden, dass das sogenannte Messi-Syndrom wegen fehlender oder bedingter Fahreignung, auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies gilt zumindest dann, wenn sich im Fahrzeug soviel Abfall befindet, dass die Sicht oder die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt wird. 

Achtung lautes Radio

Bitte berücksichtigen Sie, wenn Sie das Radio im Fahrzeug so laut eingestellt haben, dass…

… Sie ein mit eingeschaltetem Martinshorn herannahendes Einsatzfahrzeug nicht hören, dieses Defizit durch besonders aufmerksame Beobachtung der Verkehrslage auszugleichen ist. Auch dies wurde jüngst entschieden. 

Achtung Autofahrer mit Kind

Wenn sich der Fahrer eines Pkw auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem Rücksitz befindlichen, in diesem Fall achtjährigen Kind, umdreht und verursacht deswegen einen Auffahrunfall, wird das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig angesehen.

Ein Fahrer muss die vor ihm befindliche Fahrspur beobachten um gefährliche Situationen vermeiden zu können. Dies hat jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Es gibt keine halben Urlaubstage

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im März entschieden, dass ein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen nicht besteht.

Das hierfür maßgebliche Bundesurlaubsgesetz kennt lediglich volle Urlaubstage. Dies bedeutet letztendlich, dass der Arbeitgeber den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers auf Erteilung des Urlaubs in Form von halben Urlaubstagen zu Recht zurückweisen darf. Das Bundesurlaubsgesetz kennt also keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile.

Achtung Fahrschule

Wer hinter einem Fahrzeug fährt, bei dem es sich erkennbar um ein Fahrschulfahrzeug handelt, muss ggf. seinen Abstand größer wählen. Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Abstand des hinter einem Fahrschulfahrzeug fahrenden Fahrzeuges so zu wählen ist, dass der Führer des Fahrzeuges auch bei einem unangepassten Fahrverhaltens des Fahranfängers, hier im entschiedenen Fall handelt es sich um das Abbremsen ohne einen zwingenden Grund, noch rechtzeitig anhalten kann. Das Landgericht hat dem auffahrenden Fahrzeug hier ein Mitverschulden zugerechnet und damit die Haftung verteilt.

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jüngst entschieden, dass ein ehrlicher Arbeitnehmer die Erwähnung von „Ehrlichkeit“ im Zeugnis dann fordern kann, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass das Fehlen dieses Wortes auf eine Unredlichkeit des Arbeitnehmers hinweist. Beispielsweise bei einer Kassiererin. Das Weglassen der „Ehrlichkeit“ ist für einen Arbeitgeber dann gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer ein vorsätzliches untreues Verhalten nachgewiesen werden konnte. Da das Zeugnis Fakten enthält und für den Arbeitgeber die Wahrheitspflicht gilt, reicht beispielsweise der Verdacht eines unredlichen Verhaltens nicht aus um von einem Ehrlichkeitsvermerk abzusehen.

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 40% gehen die Gerichte regelmäßig von einer vorsätzlich begangenen Tat aus. Für den Betroffenen kann dies große Bedeutung haben. Bei einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Zweifel ein Absehen vom Fahrverbot nicht zu erreichen.

Coronakrise Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat Änderungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Konkret:

Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bislang bei 30% der Belegschaft. Darüber hinaus können auch Leiharbeiter künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Unterschieden wird hier nach der Anzahl der Kinderfreibeträge. Wer mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt hat, erhält 67% der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld. Alle anderen einen Satz von 60%.