Achtung Fahrschule

Wer hinter einem Fahrzeug fährt, bei dem es sich erkennbar um ein Fahrschulfahrzeug handelt, muss ggf. seinen Abstand größer wählen. Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, dass der Abstand des hinter einem Fahrschulfahrzeug fahrenden Fahrzeuges so zu wählen ist, dass der Führer des Fahrzeuges auch bei einem unangepassten Fahrverhaltens des Fahranfängers, hier im entschiedenen Fall handelt es sich um das Abbremsen ohne einen zwingenden Grund, noch rechtzeitig anhalten kann. Das Landgericht hat dem auffahrenden Fahrzeug hier ein Mitverschulden zugerechnet und damit die Haftung verteilt.