Das OLG Hamburg hat jüngst unter dem Datum des 19.12.2016 entschieden, dass auch ein Segway ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist.
Das OLG Hamburg hat jüngst unter dem Datum des 19.12.2016 entschieden, dass auch ein Segway ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 316 StGB ist. Dies bedeutet letztendlich, dass wer betrunken mit einem Segway fährt, wegen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden kann.