Ansprüche von Fahrradlieferanten

Irrtum beim Arbeitgeber über essenzielle Arbeitsmittel.

Das Bundesarbeitsgericht hat im Sommer eine Entscheidung bestätigt, nachdem ein Fahrradlieferant von seinem Arbeitgeber ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden muss. Der Kläger in diesem Fall war beim Beklagten als Fahrradlieferant beschäftigt. Er lieferte Speisen und Getränke aus, die Kunden über das Internet bei verschiedenen Restaurants bestellten. Bisher war der Arbeitgeber des Klägers der Meinung, dass der Kläger für die Lieferfahrten sein eigenes Fahrzeug und sein eigenes Mobiltelefon nutzen muss und hier lediglich Reparaturgutschriften pro gearbeitete Stunde erhält. Dies hat sich als Irrtum herausgestellt. Der Kläger kann verlangen, dass sein Arbeitgeber ihm die für die vereinbarte Tätigkeit als Fahrradlieferant notwendigen essenziellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.