Das Arbeitsgericht Augsburg hat zur Frage Stellung genommen, ob ein Anspruch auf Homeoffice oder auf Einrichtung eine Einzelarbeitsplatzes besteht.
Das Arbeitsgericht Augsburg ist zum Ergebnis gekommen, dass es keinen Anspruch eines COVID 19 gefährdeten Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice gibt. Auch einen Anspruch auf einen Einzelarbeitsplatz hat das erkennende Gericht nicht gesehen. Das Gericht geht davon aus, dass weder der Arbeitsvertrag noch das Gesetz eine entsprechende Anspruchsgrundlage bietet. Voraussetzung ist aber immer, dass der Arbeitgeber im Büro entsprechende Schutzvorkehrungen schaffen kann. Dann spricht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Augsburg auch nichts dagegen sich mit anderen Arbeitnehmern ein Büro zu teilen.