Wie allgemein bekannt, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat nunmehr entschieden, dass dies auch während der Corona-Pandemie gilt. Dies bedeutet, der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer entlohnen, auch dann, wenn er sie wegen einer Betriebsschließung nicht einsetzen kann.