Coronakrise Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat Änderungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Konkret:

Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bislang bei 30% der Belegschaft. Darüber hinaus können auch Leiharbeiter künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dem Arbeitgeber durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Unterschieden wird hier nach der Anzahl der Kinderfreibeträge. Wer mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt hat, erhält 67% der Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld. Alle anderen einen Satz von 60%.