Deutschkurs als Arbeitslohn?

Übernimmt ein Arbeitgeber die Aufwendungen für einen Deutschkurs zur beruflichen Integration von Flüchtlingen, könnte dies dazu führen, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt und der Lohnsteuer unterworfen werden muss.

Der Bundesminister für Finanzen hat in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass im Regelfall kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers stellen dann keinen Arbeitslohn dar, wenn diese Maßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das gilt selbstverständlich auch für einen Deutschkurs von Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist.