Die Bundesagentur für Arbeit schließt regelmäßig Eingliederungsvereinbarungen mit Arbeitssuchenden. Hier verpflichten sich die Arbeitssuchenden eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen pro Monat zu tätigen und eine entsprechende Auflistung der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen. Wenn die Nachweise der Eigenbemühungen nicht rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit eingehen, wird regelmäßig eine Sperrzeit von zwei Wochen verhängt. Wie das Bundessozialgericht im April 2017 entschieden hat, ist die Sperrzeit wegen fehlenden Nachweisen von Eigenbemühungen nur dann anzusetzen, wenn dem Arbeitssuchenden eine Gegenleistung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung zugesagt wurde. Die Gegenleistung besteht im Regelfall in der Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten etc. Fehlt diese Gegenleistung, fehlt es an einer Grundlage für die Sperrzeit.