Einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von weniger als 1,6 Promille und MPU

Das Bundesverwaltungsgericht hat erst kürzlich entschieden, dass nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille, wenn die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen wurde, die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht allein wegen dieser Entziehung von der Beibringung eines medizinisch psychologischen Gutachtens abhängig machen darf. Anders kann es liegen, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2017.