Entgeltfortzahlungsanspruch bei künstlicher Befruchtung

Das BAG hat sich jüngst mit Urteil vom 26.10.2016, Az.: 5 AZR 167/16 mit der Frage beschäftigt, ob Ausfallzeiten in Folge einer künstlichen Befruchtung einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auslösen.

Das BAG hat sich jüngst mit Urteil vom 26.10.2016, Az.: 5 AZR 167/16 mit der Frage beschäftigt, ob Ausfallzeiten in Folge einer künstlichen Befruchtung einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auslösen. Letztendlich kam das BAG zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Entgeltfortzahlung zu leisten. Als Begründung wurde angegeben, dass der unerfüllte Kinderwunsch der Klägerin (in diesem Falle durch Zeugungsunfähigkeit des Partners) keine Krankheit darstelle. Von einer Krankheit könne nur dann ausgegangen werden, wenn bei der Arbeitnehmerin durch den unverfüllten Kinderwunsch körperliche oder seelische Beeinträchtigungen hervorgerufen worden sind. Solche Umstände waren in diesem Fall nicht vorgetragen. Im Gegensatz dazu: Bei Ausfallzeiten, die durch eine Abtreibung hervorgerufen werden, hat der Gesetzgeber einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Gesetz festgeschrieben.