Entschädigung wegen Diskriminierung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat jüngst entschieden, dass eine Leistung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer dann steuerfrei ist, wenn es sich um eine Entschädigungszahlung wegen Diskriminierung, Mobbing oder sexuelle Belästigung handelt. Diese Zahlung hat keinen Lohncharakter und ist damit steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass diese Benachteiligung tatsächlich vorgelegen hat und er sich lediglich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zur Zahlung bereit erklärt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den dadurch entstandenen Schaden ersetzen muss. Darüber hinaus muss er auch einen immateriellen Schaden beispielsweise Schmerzensgeld leisten.