Fahrverbot

Wann bei einer sehr langen Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit sonstigen Umständen es rechtfertigen kann, dass ein Fahrverbot nicht mehr verhängt wird, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles.

Wann bei einer sehr langen Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit sonstigen Umständen es rechtfertigen kann, dass ein Fahrverbot nicht mehr verhängt wird, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Dem Gericht sind diesbezüglich Beurteilungsspielräume eröffnet. Jüngst hat das OLG Stuttgart mit Entscheidung vom 19.01.2017 erneut bestätigt, dass der Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen ist, wenn die zu fahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt.