Fitnessvertrag und Covid

In den letzten zweieinhalb Jahren waren Fitessstudios immer wieder geschlossen. Dies warf die Frage auf, ob in den entsprechenden Vertragsverhältnissen die monatlichen Mitgliedsbeiträge trotzdem weiter gezahlt werden mussten. Hierzu gab es in den vergangenen Wochen diverse Gerichtsentscheidungen. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Bundesgerichtshof hat am 04.05.2022 im Wesentlichen nachfolgendes festgestellt:

„Musste ein Fitnessstudio aufgrund behördlicher Maßnahmen im Rahmen der Covid 19 Pandemie schließen, so ist der Mitgliedsbeitrag für die Schließungszeit zurückzuzahlen.“

Der Vertrag ist nicht wegen einer Störung einer Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. Allerdings muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob es in der Zwischenzeit zwischen dem Fitnessstudio und dem Mitglied zu einer anderweitigen Vereinbarung gekommen ist. Ist dies der Fall, sind beide Seiten an diese Lösung gebunden. Dies müsste ggf. überprüft werden.