Hochzeitsfeiern in Pandemiezeiten

Ein Ehepaar hatte seine Hochzeitsfeierlichkeiten für den 01.05.2020 mit siebzig Gästen geplant. Es hatte Räumlichkeiten angemietet und den vereinbarten Preis bezahlt. Dann kam die Pandemie. Die Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden. Nach der damals geltenden Coronaschutzverordnung waren zu diesem Zeitpunkt Veranstaltungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt. Allerdings hatten die Vermieter im entschiedenen Fall den Eheleuten einen anderen alternativen Termin angeboten. Dies hatte das Ehepaar nicht angenommen. Sie erklärten den Rücktritt vom Vertrag und baten um Rückzahlung der Anzahlung. Das Gericht hat in diesem Fall letztendlich entschieden, dass die Räumlichkeiten letzten Endes zur Verfügung standen. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie erfolgte, stelle grundsätzlich keinen Mangel der Mietsache dar, deshalb gab es auch kein Recht auf Rücktritt oder für die außerordentliche Kündigung. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass eben nicht nur das Brautpaar Einschränkungen wegen der Pandemie hinnehmen musste, auch auf den Gaststättenbetreiber war Rücksicht zu nehmen (Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2022).