Krank zur Arbeit – Folgen?

Das Landesarbeitsgericht München musste einen Fall entscheiden, der im direkten Zusammenhang mit dem Coronavirus steht. Der Geschäftsführer einer GmbH war im August 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurückgekommen. Er ging zur Arbeit und ist insbesondere mit einer Mitarbeiterin gemeinsam in einem PKW gefahren. Eine Maske wurde nicht getragen. Kurz darauf wurde der Geschäftsführer positiv auf das Coronavirus getestet. Seine Kollegin aus dem Auto musste daraufhin in Quarantäne. Folge war, dass sie ihre für das folgende Wochenende geplante Hochzeitsfeier absagen musste. Hier entstand ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 5.000,- €. Die Kollegin des Geschäftsführers verklagte ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz. Das Landesarbeitsgericht hat letztendlich entschieden, dass der Arbeitgeber den Schaden ersetzen muss. Der Geschäftsführer hat eine Pflichtverletzung begangen indem er trotz Erkältungssymptomen zur Arbeit gegangen ist. Er hätte vorher abklären müssen, ob eine Coronainfektion vorlag. Dies hat er nicht getan. Wäre er zu Hause geblieben oder zumindest nicht mit der Mitarbeiterin gemeinsam in einem Auto gefahren, hätte diese ihre Hochzeit wie geplant feiern können. Folge ist, dass der Arbeitgeber Schadensersatz leisten muss.