Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2021 bestätigt, dass einem Arbeitnehmer zu Zeiten der Kurzarbeit kein Urlaubsanspruch zusteht. Dies bedeutet nachfolgendes:
Waren Sie einen Monat zu 100 % in Kurzarbeit, verkürzt sich ihr jährlicher Urlaubsanspruch um 1/12. Waren Sie nicht vollständig in Kurzarbeit, sondern nur in einer Größenordnung von beispielsweise 50 %, wird dies umgerechnet. Sie erhalten für diesen Monat nur einen 50 %igen Urlaubsanspruch. Dies bedeutet, letztendlich ist jede Stunde, die sie in Kurzarbeit verbracht haben geeignet, Ihren jährlichen Urlaubsanspruch zu kürzen. Um dies ordnungsgemäß zu berechnen unterstützen wir Sie gerne.