Bei Lockdowns keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Vergütung.
Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen Lockdowns, zur Bekämpfung der Coronapandemie, vorübergehend schließen muss und deswegen geringfügig Beschäftigte nicht beschäftigen kann, haben diese keinen Anspruch auf Zahlung ihrer Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 13.10.2021 entschieden. Mehr als geringfügig Beschäftigte haben dann die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu erhalten. Da dies bei geringfügig Beschäftigten nicht gewährleistet ist, geht der geringfügig Beschäftigte insoweit leer aus. Diese Tatsache beruht auf Lücken im sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Eine arbeitsrechtliche Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers besteht deshalb trotzdem nicht.