MPU bei BAK unter 1,6 Promille?

Jüngst hat das Bundesverwaltungsgericht endlich eine Entscheidung getroffen, die in der Vergangenheit von den einzelnen Verwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2017 nämlich nachfolgendes entschieden:

„Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis strafgerichtlich entzogen worden, würde die Neuerteilung nicht nur wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden“.

Dies selbstverständlich dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass künftig Alkoholmissbrauch erfolgt.

Jedenfalls bei Ersttätern und bei Fehlen weiterer konkreter Tatsachen für künftige verkehrsrechtlich relevanten Alkoholmissbrauch bedeutet dies letztendlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei BAK Werten unter 1,6 Promille im Regelfall keine MPU im Neuerteilungsverfahren verlangen kann.