Muss der Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch teilnehmen?

Diese Frage hat jüngst das Bundesarbeitsgericht entschieden. Mit Urteil vom 02.11.2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer regelmäßig nicht verpflichtet ist, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. Zwar umfasst die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers regelmäßig auch die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch, allerdings muss der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber zwar nicht gänzlich untersagt mit dem Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, es sei denn dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist hierzu gesundheitlich in der Lage.

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