Auch bei der Beschädigung eines Fahrrades besteht die Möglichkeit Nutzungsausfall zu erhalten. Dies kann aus einer grundsätzlich getroffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1960 abgeleitet werden. Voraussetzung ist, dass tatsächlich ein Nutzungsausfall vorliegt und nachgewiesen wird. Dies kann beispielsweise dann sein, wenn jemand sein Fahrrad zur täglichen Fahrt zur Arbeit nutzt. Darüber hinaus muss die Nutzungsfähigkeit beim Geschädigten bestehen. Dies bedeutet, Sie müssen in der Lage sein das Fahrrad zu nutzen. Dies wäre bei einem Krankenhausaufenthalt beispielsweise nicht gegeben. Bei Nutzungsausfall von Kraftfahrzeugen werden Tabellen herangezogen. Entsprechende Tabellen gibt es für Fahrräder nicht, sodass aktuell der Nutzungsausfall wohl anhand von Mietpreises geschätzt wird. Dabei gilt: je älter das Fahrrad desto geringer die Nutzungsausfallentschädigung. Hier sollten Sie einen Rechtsbeistand zur Rate ziehen, um nicht unnötig auf Geld zu verzichten.