Parkplatzunfall

Wenn feststeht, dass ein Unfall sich ereignet hat, beide Unfallbeteiligten aber rückwärts aus einer Parklücke herausgefahren sind, muss die Haftung nicht zwingend hälftig verteilt werden. Wenn es nämlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles bereits stand, kann der Unfall gänzlich zu Lasten des anderen Fahrzeuges gehen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang noch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges. Die Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten des rückwärts Fahrenden führt jedenfalls nicht notwendiger Weise zu seiner alleinigen Haftung.