Das Landgericht Coburg hat jüngst entschieden, dass der Tankstellenbetreiber Schäden nicht zu verantworten hat die dadurch entstehen, dass man einen Schwammreiniger benutzt, der in einem Wassereimer zur Scheibenreinigung vom Tankstellenbetreiber bereitgestellt wird. In diesem Falle haftet der Fahrzeugeigentümer selbst. Eine Pflichtverletzung des Tankstellenbetreibers sei nicht ersichtlich.