Unpfändbarkeit von Nachtarbeitzuschlägen

Der BGH hat kürzlich einen Beschluss verkündet, ausweislich dessen nunmehr feststeht, dass Nachtarbeitszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen unpfändbar sind. Im Beschluss des BGH vom 29.06.2016 ist folgendes festgestellt worden:

Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne des § 3 b EStG gewährt werden, sind als Erschwerniszulage im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. So Lohnpfändungen vorliegen, müsste Ihr Arbeitgeber dies berücksichtigen. Bei Problemen unterstützen wir Sie gerne.