Der BGH hat kürzlich einen Beschluss verkündet, ausweislich dessen nunmehr feststeht, dass Nachtarbeitszuschläge unter bestimmten Voraussetzungen unpfändbar sind. Im Beschluss des BGH vom 29.06.2016 ist folgendes festgestellt worden:
Nachtarbeitszuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne des § 3 b EStG gewährt werden, sind als Erschwerniszulage im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. So Lohnpfändungen vorliegen, müsste Ihr Arbeitgeber dies berücksichtigen. Bei Problemen unterstützen wir Sie gerne.