Was viele nicht wissen: Auch während der Elternzeit besteht der gesetzliche Urlaubsanspruch fort.
Der Arbeitgeber kann für den Zeitraum der Elternzeit den Urlaubsanspruch aber kürzen. Dies bedeutet, der Arbeitgeber kann bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses dem Elternteil mitteilen, dass für die Dauer der Elternzeit der gesetzliche Urlaubsanspruch gekürzt wird. Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches verstößt nicht gegen das Europarecht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 19.03.2019 entschieden.