Der Bundesgerichtshof hat zur Überraschung aller entschieden, dass, wer nach einem Unfall seinen Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abrechnet, nicht für eine Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit die hier aufgewandte Umsatzsteuer erstattet verlangen kann. Der BGH entschied:
„Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung (auf Gutachtenbasis), kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer Teilreparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.“
Aus Sicht des BGH ist eine Kombination aus beiden Abrechnungsmöglichkeiten unzulässig.