Vollkaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hat im November entschieden, dass das Unfallopfer, also der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, nicht verpflichtet ist seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe des Schadens möglichst gering zu halten.

Dies ist zwar möglich um den eigenen Ausfall zu kompensieren, allerdings kann die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht darauf bestehen.