Der Bundesgerichtshof hat im November 2022 entschieden, dass die Vorfahrtsregel der Straßenverkehrsordnung (rechts vor links) auch auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt. Deshalb: im Zweifel gilt das Rücksichtnahmegebot.