Achtung Unterschriften-Scan ist kein Original

Immer dann, wenn das Gesetz die Schriftform vorsieht, müssen entsprechende Schriftstücke auch tatsächlich im Original unterschrieben sein. Ein Scan ersetzt dies nicht. Dies musste eine Zeitarbeitsfirma im Kreis Berlin Brandenburg erfahren. Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat folgendes entschieden:

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf der Schriftform. Damit ist eine Originalunterschrift auf dem Arbeitsvertrag erforderlich. Eine eingescannte Unterschrift erfüllt dies nicht. Vor diesem Hintergrund war die Befristung unwirksam.

Hinweis: befristete Arbeitsverträge, Kündigungen oder Aufhebungsverträge müssen immer unterschrieben werden und das im Original.