Aufhebungsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hat Anfang 2022 entschieden, dass auch bei der Verhandlung von Aufhebungsverträgen das Gebot fairen Verhandelns gilt. Dies bedeutet, der Arbeitgeber muss, aufgrund der im Arbeitsverhältnis bestehenden Rücksichtnahmepflicht, ein Mindestmaß an Fairness bei den Verhandlungen wahren. Ob dies eingehalten worden ist, wird durch die Gerichte im Einzelfall entschieden. Dieses Gebot des fairen Verhandelns wird jedenfalls durch das Angebot eines nur sofort annehmbaren Aufhebungsvertrages nicht verletzt. Dies stellt aus Sicht des Gerichts keinen unzulässigen Druck dar. Sollte Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt werden, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir prüfen diesen gerne für Sie!