Dash-Cam als Beweismittel bei Auffahrunfall

Das OLG Nürnberg hat vor kurzem mitgeteilt, dass so genannte Dash-Cam-Aufzeichnungen im Zivilprozess verwendet werden dürfen, wenn ein Verkehrsunfall streitig ist. Dies gilt jedenfalls für im Fahrzeug auf dem Armaturenbrett fest installierte Kameras die in Fahrtrichtung nach vorne ausgerichtet sind und bei Autobahnfahrten betrieben werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Gefilmten einerseits und der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes andererseits abgewogen werden müssen.