Diabetes mellitus und Behinderung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat unter dem Datum des 01.06.2016 entschieden, dass wenn eine Diabetes-Erkrankung vorliegt, der Betroffene sich beim Landesversorgungsamt einen Grad der Behinderung bescheinigen lassen kann, wenn die Krankheit den Erkrankten beeinträchtigt. Das Sozialgericht Karlsruhe hat klargestellt, dass bei Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ 1, bei dem bis zu sechs Mal täglich der Blutzucker gemessen werden muss und die Insulinabgabe situativ angepasst werden muss, ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 angemessen ist. Dem Betroffenen steht ein Behindertenpauschbetrag im Sinne des § 33b Abs. 3 EStG in Höhe von rund € 430,- zu. Unter Umständen kann sogar ein höherer Grad der Behinderung festgesetzt werden.

Sollten Sie entsprechende Beeinträchtigungen haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Wir unterstützen Sie auch bei der Festsetzung des Grades der Behinderung.