News Dezember 2023

Arbeitsunfähig während Kündigungsfrist

Es wird immer dann problematisch, wenn ein Arbeitnehmer, nachdem er eine Kündigung ausgesprochen hat, arbeitsunfähig wird. Das Landesarbeitsgericht in Niedersachsen hat am 08.03.2023 zum Aktenzeichen 8 Sa 859/22 folgende Fall zu entscheiden: Ein Arbeitgeber wurde von einem Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verklagt. Der Arbeitnehmer meldete sich am 02.05. krank. Er legte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes, für den Zeitraum vom 02.05. bis zum 31.05.2023, vor. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielten (was der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt nicht wusste) unterschiedliche Diagnosen. Der Arbeitgeber kündigte nun das Arbeitsverhältnis, mit Schreiben vom 02.05. zum 31.05. Die Kündigung hat den Arbeitnehmer am 03.05. erreicht. Der Arbeitgeber kannte die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und verweigerte die Entgeltfortzahlung, da die Krankschreibung und die Kündigungsfrist identisch waren. Das Landesarbeitsgericht hat den Sachverhalt geprüft und dann darauf hingewiesen, dass hier ein gänzlich anderer Sachverhalt vorlag. Der Arbeitnehmer hat den Rechtsstreit gewonnen. Der Arbeitgeber musste Lohnfortzahlung leisten. Hintergrund war, dass im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer sich zuerst krankgemeldet hat und dann die Arbeitgeberseite die Kündigung ausgesprochen hat. Im Zeitpunkt der Krankmeldung kannte er die Kündigung noch nicht, sodass hier ein Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit zu verneinen war. Hinweis: wird einem Arbeitnehmer zuerst gekündigt und er reicht daraufhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein, kann u. U. der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. Dies sollte man immer im Auge behalten.

Wann ist eine Mahnung entbehrlich?

Ein Rechtsgrundsatz besagt folgendes: Wer seine Schulden nicht bezahlt, muss abgemahnt werden. Erst danach können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Wie es aber mit Grundsätzen so ist, es gibt Ausnahmen. Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof im April einen Fall zur Entscheidung vorgelegt bekommen. Produktionsteile für die Montage von Fahrzeugcockpits sollten nach Mexiko verschifft werden. Dann musste allerdings mitgeteilt werden, dass die Teile wegen eines Maschinenschadens erst später versendet werden könnten. Ein vorheriges Verschiffen war nicht möglich. Daraufhin wurde eine andere Spedition beauftragt die Teile per Luftfracht zu befördern. Es entstanden Kosten in Höhe von mehreren tausend US-Dollars. Diese Summe wurde nunmehr eingefordert. Die Schifffahrtspedition wollte die Summe als Schadensersatz aber nicht bezahlen. Sie teilte mit, sie befände sich nicht in Verzug, da sie nicht angemahnt worden sei. Das sah der Bundesgerichtshof in diesem Fall aber anders. Eine Mahnung sei dann entbehrlich, wenn der Schuldner noch vor Fälligkeit erkläre, dass er nicht rechtzeitig leisten könne. In einem solchen Falle würde es eine reine Formelei darstellen, den Eintritt des Verzuges von einer Mahnung des Gläubigers abhängig zu machen. Deshalb gab das Gericht der Klage auf Schadensersatz statt. Hinweis: trotz dieses Urteils, gerade im Kaufrecht ist man gut beraten, eine Mahnung abzusenden, bevor weitere Maßnahmen ergriffen werden. In vielen Fällen ist eine Mahnung erforderlich. Erst dann gerät der Schuldner in Verzug, erst dann können Verzugskosten als Schadensersatz geltend gemacht werden.