Wissen Sie wie man eine Rettungsgasse bildet? Wie sieht es bei einem Notfall in der Stadt aus?
Das Landgericht Hamburg musste eben dies entscheiden und den Taschenrechner zur Hilfe nehmen. Folgender Fall: Ein Funkstreifenwagen näherte sich im Einsatz mit Blaulicht und Martinshorn, von hinten kommend, einer Kreuzung. Er überholte die dort stehenden Fahrzeuge links, unter Benutzung der Sperrfläche. Eines der Fahrzeuge fuhr ein Stück nach links auf die Sperrfläche um zwischen seinem und dem rechts von ihm befindlichen Fahrzeug eine Rettungsgasse zu bilden. Unmittelbar vor der Kreuzung kam es schließlich zur Kollision zwischen dem Funkstreifenwagen und dem Fahrzeug, welches zur Seite fuhr. Der Autofahrer war der Ansicht alles richtig gemacht zu haben. Er trage keine Schuld an dem Unfall, da er eine Rettungsgasse bilden wollte und der Streifenwagen die Rettungsgasse hätte nutzen müssen. Die Versicherung des Streifenwagens verweigerte die Zahlung mit der Begründung der Autofahrer habe erst kurz vor Ankunft des Einsatzwagens nach link gezogen. Das Landgericht hat letztendlich entschieden, dass der Autofahrer zu 60 % haftet. Hintergrund ist letztendlich, dass gem. § 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung, eine Rettungsgasse nur auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens 2 Fahrbahnen zu bilden ist, nicht in der Stadt. Daher hätte der Autofahrer nicht nach links ausscheren dürfen. Den Fahrer des Streifenwagens trifft aber eine Mitschuld, da er für die konkrete Verkehrssituation (Befahren der Sperrfläche im Kreuzungsbereich) zu schnell unterwegs gewesen sei.